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Closure of the L 128 for motorcyclists lawful

Ein Motorradfahrer wollte gerichtlich die Aufhebung der Sperrung der L 128 in Simmerath zwischen Steckenborn und Woffelsbach erreichen. Der Streckenabschnitt ist seit 1996 an Wochenenden und Feiertagen für Motorradfahrer gesperrt. Das Oberverwaltungsgericht Münster bestätigte jedoch die Rechtmäßigkeit dieser Sperrung (Beschluss vom 22.05.2024, AZ 8 B 347/24) in einem Eilverfahren. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Münster spricht Überwiegendes dafür, dass der klagende Motorradfahrer in dem noch anhängigen Hauptsacheverfahren unterliegen wird. Die Streckensperrung sei aufgrund der besonderen Umstände der Straße zwingend erforderlich. Es bestehe aufgrund des serpentinenartigen Kurvenverlaufs eine qualifizierte Gefahrenlage. Außerdem besitze der Streckenabschnitt ein Gefälle von teilweise 10 %. In der Vergangenheit kam es zu einer Häufung von Unfällen. Aufgrund dieser Besonderheiten des Streckenabschnittes konnte die Behörde die Sperrung an Wochenenden und Feiertagen anordnen. Nach der Anordnung im Jahr 1996 sind auch keine Umstände aufgetreten, die eine Aufhebung forderten. Vielmehr habe die Behörde die getroffene Anordnung laufend „unter Kontrolle“ gehalten und ihre Entscheidung aus dem Jahre 1996 hinreichend überprüft. Rechtliche oder tatsächliche Änderungen sind nicht eingetreten. Die Sperrung ist daher auch nach heutigen Gesichtspunkten noch korrekt. Die Streckenführung hat sich nicht wesentlich geändert. Es gibt keine neuen technischen Schutzeinrichtungen oder Straßenausstattungselemente, keine fortentwickelte Fahrzeugtechnik oder einen geänderten Einsatz neuer Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen. Eine zeitliche Reduzierung der Streckensperrung, beispielsweise auf Nachmittage oder Abende, sei ebenfalls nicht geboten. Auch die vorliegenden Unfalldaten bestätigen weiterhin, dass die Sperrung geboten ist.

Lawyer Dr. jur. Frank Schidlowski