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Neue energierechtliche Erleichterungen für Photovoltaik

Vor Kurzem haben Bundestag und Bundesrat den Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes („EEG“) und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung verabschiedet und damit das sogenannte Solarpaket I auf den Weg gebracht (siehe zum Gesetzesentwurf und dem Gesetzgebungsverfahren hier). Durch das Solarpaket I soll der Ausbau der Photovoltaik (PV) beschleunigt und die für die PV-Vorhaben bestehenden bürokratischen Hürden abgebaut werden (BT-Drs. 20/8657, S. 1 f).

Das Solarpaket I enthält Erleichterungen sowohl für Photovoltaik auf Gebäuden als auch für PV-Freiflächenanlagen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat zum Solarpaket I ein Überblickspapier herausgegeben (siehe zum Überblickspapier hier). Nachfolgend wird ein kurzer Überblick über die für PV-Vorhabenträger und PV-Nutzer besonders interessanten und lohnenden Neuerungen des Solarpakets I gegeben.

I. Photovoltaik auf Gebäuden
Das Solarpaket I beinhaltet für Photovoltaik auf Gebäuden mehrere Erleichterungen, die sich vor allem danach differenzieren lassen, ob sie für Photovoltaik zum privaten Gebrauch auf Wohngebäuden oder für Photovoltaik in Gewerbe und Industrie gelten.

1. Photovoltaik in Gewerbe und Industrie
Das Solarpaket I sieht etliche Änderungen des EEG und energiewirtschaftlicher Vorschriften vor, von denen PV-Anlagen in Gerbe und Industrie profitieren können. Zwei Neuerungen sind besonders hervorzuheben:

  • Für PV-Anlagen auf Gewerbedächern wird es künftig eine höhere Förderung geben. Um die gestiegenen Bau- und Kapitalkosten abzufangen, wird die Förderung um 1,5 ct/kWh angehoben (Überblickspapier, S. 1).
  • Anlagen mit einer installierten Leistung bis zu 200 kW sind künftig von der Pflicht zur Direktvermarktung befreit. Dies ermöglicht es den Anlagenbetreibern abzuwägen, ob es für sie wirtschaftlich sinnvoller ist, ihren Überschussstrom ohne Vergütung, aber dafür auch ohne Direktvermarktungskosten abzugeben (Überblickspapier, S. 1). Gesetzestechnisch wird dies durch die Einführung einer neuen Vergütungsform umgesetzt, indem § 21 Abs. 1 EEG zur Einspeisevergütung wie folge ergänzt wird (BT-Drs. 20/8657, S. 12, 88 f.):

2. Strom aus Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 200 Kilowatt, für den keine Zahlung nach Nummer 1, 3 oder 4 geltend gemacht wird; dabei verringert sich in diesem Fall der Anspruch auf null,“.

2. Photovoltaik auf Wohngebäuden
Auch für PV-Anlangen auf Wohngebäuden hält das Solarpaket I etliche Erleichterungen bereit. Hier sind ebenfalls zwei Neuerungen besonders hervorzuheben:

  • Eine wesentliche Neuerung ist die Einführung der Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung. Durch dieses neue Modell soll eine bürokratiearme Lieferung von PV-Strom innerhalb eines Gebäudes ermöglicht werden (Überblickspapier, S. 2). Hierfür wird ein neuer § 42b in das Energiewirtschaftsgesetz („EnWG“) aufgenommen, der Regelungen zur Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung und zum diesbezüglichen Gebäudestromnutzungsvertrag beinhaltet. Eine bürokratische Vereinfachung erfolgt unter anderem dadurch, dass der Betreiber der Anlage nicht verpflichtet ist, eine umfassende Versorgung der teilnehmenden Letztverbraucher sicherzustellen, § 42b Abs. 3 EnWG n.F. Die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung unterscheidet sich diesbezüglich vom Mieterstromvertrag des § 42a EnWG, da nur der aus der gebäudeeigenen Solaranlage erzeugte Strom bereitgestellt wird und die Letztverbraucher daher neben dem Gebäudestromnutzungsvertrag weitere Stromlieferquellen benötigen (BT-Drs. 20/8657, S. 107).
  • Sogenannte Balkon-PV bzw. Steckersolargeräte sollen künftig unkomplizierter in Betrieb genommen werden können, weswegen die vorherige Anmeldung beim Netzbetreiber entfällt und die bei der Anmeldung im Marktstammdatenregister anzugebenden Daten reduziert werden (Überblickspapier, S. 2).

II. Photovoltaik auf Flächen
Der Ausbau von PV-Freiflächenanlagen ist gleichfalls Gegensand und Ziel des Solarpakets I. Diesbezüglich sollen zwar mehr Flächen für förderfähige PV-Freiflächenanlagen zur Verfügung gestellt werden, zugleich wird aber auch der Ausgleich mit landwirtschaftlichen und naturschutzfachlichen Belangen forciert (Überblickspapier, S. 4): Künftig sind auch größere Anlagen bis zu 50 MW für die Ausschreibung zugelassen und die sogenannten benachteiligten Gebiete der Landwirtschaft werden für die Förderung von PV-Freiflächenanlagen geöffnet. Zugleich werden allerdings für PV-Freiflächenanlagen naturschutzfachliche Mindestkriterien eingeführt.

Rechtsanwalt Dr. Dr. Malte Seyffarth