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Baurecht

Im Bereich des Baurechts befassen wir uns regelmäßig mit einer Vielzahl an verschiedenen Fallkonstellationen. Zum Baurecht gehört daher nicht nur der klassische Fall eines Neubauvorhabens.

So gehört zum Baurecht natürlich zunächst einmal die Errichtung eines Ein- oder Mehrfamilienhauses bzw. eines Geschäftsgebäudes auf einem bereits vorhandenen eigenen Grundstück. Erhält der Bauherr alle Leistungen aus einer Hand, so handelt es sich bei dem Auftragnehmer um einen sogenannten „Generalunternehmer“. Dies ist beispielsweise i.d.R. bei Fertighausherstellern der Fall. Denkbar ist jedoch auch eine Beauftragung verschiedener Unternehmen, gegebenenfalls mit Unterstützung durch einen Architekten.

Erwirbt man hingegen ein noch zu errichtendes Objekt (Eigentumswohnung oder Eigentumshaus) und befindet sich das Grundstück noch im Eigentum des Auftragnehmers, handelt es sich um einen sogenannten Bauträgervertrag.

Von diesen klassischen Fällen einmal abgesehen, gehören jedoch auch kleinere Beauftragungen an ein Handwerksunternehmen in den Bereich des Baurechts. Dies betrifft sowohl den Fliesenleger als auch den Heizungsinstallateur oder den Fensterbauer.

Auch wenn viele Bauvorhaben ohne Streit zwischen den Parteien erfolgreich beendet werden können, so gibt es natürlich auch Situationen in welchen keine Einigung möglich oder sinnvoll ist. Erhält der Bauunternehmer vom Bauherrn beispielsweise keine Vergütung oder hat der Bauunternehmer Mängel verursacht, weigert sich jedoch diese zu beseitigen, sind wir Ihnen gerne bei der Lösung Ihres Problems, notfalls auch in einem gerichtlichen Verfahren, behilflich.

Darüber hinaus unterstützen wir Sie auch gerne, wenn Sie eine bereits existierende Immobilie erwerben wollen (beispielsweise bei der Vertragsberatung) sowie, falls Sie bereits eine Immobilie erworben haben und sich hierbei Schwierigkeiten zeigen, etwa dass der Keller feucht ist und Ihnen dies verschwiegen wurde.

Sowohl bei dem Bau einer neuen Immobilie als auch bei dem Erwerb einer Bestandsimmobilie können zudem Schwierigkeiten auftreten, die unabhängig von den Vertragsparteien sind, da Bauvorhaben regelmäßig auch die Nachbarn tangieren, etwa durch Lärmbelästigung oder Bauschmutz. Zudem kann sich ein Streit z.B. an einem Überbau entzünden.  Denkbar ist auch eine möglicherweise notwendige Benutzung des Nachbargrundstücks im Rahmen der Bauarbeiten (Befahrbarkeit mit schwerem Gerät z. B. nur über das Nachbargrundstück möglich) oder auch etwaige Beschädigungen des Nachbargebäudes im Zuge der Bauarbeiten.

Alle diese Fallkonstellationen lassen sich unter das private (zivilrechtliche) Baurecht zusammenfassen. Unser Team spezialisierter Rechtsanwälte und Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht hat umfangreiche Erfahrung sowohl im Rahmen der Vertretung von Auftraggebern (Bauherren), Auftragnehmer (z. B. Bauunternehmen) sowie Architekten/Ingenieuren (siehe hierzu auch die Kategorie Architektenrecht).

Von dem privaten Baurecht ist das sogenannte öffentliche Baurecht abzugrenzen. Das öffentliche Baurecht befasst sich, wie der Name bereits verrät, mit sämtlichen Fragestellungen, die im Zusammenhang mit der öffentlichen Hand auftreten können. Der klassische Fall ist natürlich die Baugenehmigung. Wird Ihnen beispielsweise die beantragte Baugenehmigung verwehrt oder erhält z. B. Ihr Nachbar eine Baugenehmigung, die Sie für rechtswidrig halten und wogegen Sie gerne vorgehen würden, unterstützen wir Sie gerne. Darüber hinaus helfen wir Ihnen auch in sämtlichen anderen Bereichen, in welchen Kontakt zur Behörde besteht, beispielsweise, wenn Sie von einer Behörde Auflagen im Zusammenhang mit Ihrem Grundstück bzw. Ihrer Baumaßnahme erhalten. Wir begleiten Sie im Genehmigungsverfahren, in welchem sich neben den bauordnungsrechtlichen insbesondere auch planungsrechtliche, denkmalrechtliche oder naturschutzrechtliche Fragen stellen können. Dabei kann das Baugenehmigungsverfahren nicht nur darauf gerichtet sein, eine Genehmigung für einen Neubau zu erhalten, sondern insbesondere auch eine Nutzungsänderung. Für die Schaffung von Baurecht kann auch die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich sein. Diese Verfahren begleiten wir ebenfalls sowohl auf Seiten der beteiligten Behörden und Kommunen als auch der Bauherren und Investoren. Dabei umfasst unsere Tätigkeit auch die Gestaltung von städtebaulichen Verträgen, die auf die Realisierung von Bauvorhaben gerichtet sind.

Im öffentlichen Baurecht beraten und vertreten wir Nachbarn, die sich gegen ein Bauvorhaben wenden möchten. Hierzu führen wir auch Prozesse vor den Verwaltungsgerichten. Gegenstand dieser Verfahren können neben der Baugenehmigung selbst insbesondere auch Bebauungspläne sein.

Wir verfügen über eine umfängliche Erfahrung in der Begleitung von Genehmigungs- und Planungsverfahren sowie der Prozessvertretung. Bei der Realisierung Ihres Vorhabens unterstützen wir Sie gerne auch in Fragen des juristischen Projektmanagements. In dem Bereich des öffentlichen Baurechts wenden Sie sich gerne an unseren Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Dr. Frank Schidlowski und unseren Rechtsanwalt Dr. Dr. Malte Seyffarth.

Endlich mal Post vom Anwalt, die man versteht.

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