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Reform des Personengesellschaftsrechts –
Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Personengesellschaften (MoPeG) und Gesellschaftsregister

Zum 01.01.2024 tritt das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Personengesellschaften (MoPeG) in Kraft. Hierdurch erfährt das gesamte Recht der Personengesellschaften (also insbesondere GbR, OHG, KG) wichtige Änderungen. Allen voran betroffen ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als Grundform der Personengesellschaften, welche mit den weitreichendsten Änderungen konfrontiert sein wird. Für die GbR wird es möglich und teilweise auch unumgänglich sein, eine Eintragung in das sog. Gesellschaftsregister vorzunehmen (dazu s.u.). Dies möchten wir zum Anlass für diesen Mandantenrundbrief nehmen und Sie über die wesentlichen Änderungen nachfolgend informieren:

Änderungen betreffend die GbR

Das Gesetz unterscheidet künftig ausdrücklich zwischen einer nicht rechtsfähigen Gesellschaft und einer rechtsfähigen Gesellschaft. Nur letztere kann selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll. Die rechtsfähige Gesellschaft hat künftig eigenes Vermögen; dieses gehört nicht mehr – wie bisher – den Gesellschaftern gemeinsam. Sie kann zudem künftig von den Gesellschaftern bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Gesellschaftsregister angemeldet werden. Dies ist das zentrale Element der Reform. Mit der Eintragung ist die Gesellschaft verpflichtet, als Namenszusatz die Bezeichnungen „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ zu führen. Die Eintragung erfolgt über einen Notar Ihrer Wahl. Im Register müssen Angaben u.a. zu der Gesellschaft und den Gesellschaftern gemacht werden. Auch die Vertretungsbefugnis ist anzugeben.

Aus der Eintragungsmöglichkeit wird dann ein faktischer Zwang, wenn die GbR wiederum selbst in ein (anderes) öffentliches Register einzutragen ist, sie dort eingetragen werden möchte oder bereits eingetragen ist und sich Änderungen ergeben. Denkbar sind dabei insbesondere folgende Fälle:

  • Die GbR ist/soll selbst wiederum selbst Gesellschafterin einer anderen Gesellschaft, insbesondere einer Kapitalgesellschaft, sein.
  • Die GbR ist/soll als Rechteinhaberin an einem Grundstück in das Grundbuch eingetragen werden, z.B. als Eigentümerin. Eine bisher vorgesehene Eintragung auch der Gesellschafter der GbR ins Grundbuch entfällt künftig.
  • Die GbR ist bereits als Rechteinhaberin im Grundbuch eingetragen und möchte über ihre Rechte verfügen.

Der Eintragungszwang wird also insbesondere bei der erstmaligen Eintragung oder bei Veränderungen einer bestehenden Eintragung im Grundbuch oder Handelsregister relevant.

Weiterhin wurden Regelungen zur Geschäftsführung und Vertretung überarbeitet und die Außenhaftung der Gesellschafter ausdrücklich normiert: Die Gesellschafter der rechtsfähigen GbR haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam, § 721 BGB n.F.

Bitte beachten Sie auch, dass die eingetragene GbR künftig Mitteilungen zum Transparenzregister über ihre wirtschaftlich Berechtigten abgeben muss.

Änderungen betreffend die Personenhandelsgesellschaften

Auch die Personenhandelsgesellschaften – also die offene Handelsgesellschaft (OHG), die Kommanditgesellschaft (KG)sowie die GmbH & Co. KG, welche eine Form der KG darstellt – sind von einigen Änderungen betroffen: Neben der Öffnung der Personenhandelsgesellschaften für Freiberufler unter dem Vorbehalt des Berufsrechtes betreffen wesentliche inhaltliche Änderungen insbesondere das Recht der Beschlussfassung und der Beschlussmängel. Grundsätzlich gelten diesbezüglich zwar die Regelungen im geschlossenen Gesellschaftsvertrag vorrangig, das Gesetz enthält nun aber verschiedene Neuregelungen. Diese greifen insbesondere dann, wenn keine vertraglichen Regelungen vereinbart sind. § 109 HGB n.F. stellt klar, dass Beschlüsse der Gesellschafter in Versammlungen gefasst werden, wovon auch virtuelle Versammlungen umfasst sind. Das Gesetz macht außerdem neue Vorgaben zur Beschlussfähigkeit einer Versammlung und führt nunmehr in den §§110 – 115 HGB n.F. ein gesondertes Beschlussmängelrecht nach dem Vorbild des Aktiengesetzes ein. Künftig wird zwischen nichtigen und anfechtbaren Beschlüssen unterschieden; eine grundsätzliche Nichtigkeit – wie bisher – scheidet aus.

Daneben stellt das Gesetz künftig klar, dass geschäftsführungsbefugte Gesellschafter zur Aufstellung des Jahresabschlusses verpflichtet sind und die Gesellschafter über dessen Feststellung entscheiden. Für die Gewinn- und Verlustverteilung kommt es nach dem Gesetz künftig zunächst auf die Beteiligungsverhältnisse und in Ermangelung einer Vereinbarung hierüber nachrangig auf die Beitragsquote an. Wenn auch eine solche nicht vereinbart ist, haben alle Gesellschafter einen gleichen Anteil am Gewinn und Verlust.

Änderungen hinsichtlich der GmbH & Co. KG betreffen insbesondere die Haftung der Kommanditisten bei der Auszahlung von Scheingewinnen, die bisher vorübergehend unbeschränkte persönliche Haftung bei Erwerb eines Kommanditanteils und das Informationsrecht der Kommanditisten.

Handlungsempfehlung

Wir empfehlen Ihnen dringend, die zum 01.01.2024 eintretenden Änderungen zum Anlass zu nehmen, über eine (vorsorgliche) Eintragung Ihrer GbR in das Gesellschaftsregister nachzudenken sowie insbesondere Ihre Gesellschaftsverträge auf einen möglichen Änderungsbedarf hin überprüfen zu lassen.

Gerne stehen wir hierzu unterstützend an Ihrer Seite.