Wichtige Gesetzesänderungen im Arbeitsrecht
Aufzeichnungspflicht für geringfügig Beschäftigte
§ 17 des ab dem 01.01.2015 geltenden Mindestlohngesetzes bestimmt, dass Arbeitgeber, die Arbeitnehmer nach § 8 SGB IV (also geringfügig Beschäftigte) beschäftigen, verpflichtet sind, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit dieser geringfügig Beschäftigten spätestens bis zum 7. Tag des der Arbeitsleistung folgenden Kalendermonates aufzuzeichnen und diese Aufzeichnung zwei Jahre aufzubewahren.
Hierzu haben wir eine Tabelle ausgearbeitet, die wir Ihnen gerne zur Verfügung stellen.
Es reicht aus, wenn jeder geringfügig Beschäftigte das entsprechende Formular ausgehändigt erhält mit der Anweisung, dieses Blatt wöchentlich ausgefüllt und unterschrieben an eine dafür im Betrieb vorgesehene Stelle zurückzugeben. Die Blätter müssen dann zwei Jahre aufbewahrt werden. Es besteht eine Kontrollkompetenz der Zollbehörden.
Diese Dokumentationspflicht gilt zudem unabhängig vom Beschäftigungsumfang (also nicht nur für geringfügig Beschäftigte) für die in § 2 a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannten Wirtschaftsbereiche.
Dies sind: Baugewerbe, Gaststätten und Beherbungsgewerbe, Personenbeförderungsgewerbe, Speditions-, Transport- und Logistikgewerbe, Unternehmen der Forstwirtschaft, Gebäudereinigungsgewerbe, Messebaugewerbe und Fleischwirtschaft.
Achtung: Diese Dokumentationspflicht gilt für alle von dem insoweit gesetzlich vorgegebenen Geltungsbereich betroffenen Arbeitnehmer unabhängig von der Lohnhöhe.
Neue Gestaltungsmöglichkeiten bei der Beschäftigung älterer Arbeitnehmer
Am 01.07.2014 ist bereits § 41 S. 3 SGB VI (also das Sozialgesetzbuch für das gesetzliche Rentenrecht) in Kraft getreten.
Danach können Arbeitgeber und Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis beliebig oft ab dem Erreichen des Renteneintrittsalters verlängern, wenn es bis zum Zeitpunkt des Renteneintrittes befristet ist. Damit ist die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer über die Altersgrenze hinaus rechtssicherer als bisher möglich. Die Regelung trägt dem Fachkräftemangel und dem Wunsch vieler älterer Arbeitnehmer nach einer Berufstätigkeit im fortgeschrittenen Alter Rechnung. In die entgegengesetzte Richtung wirkt die Herabsetzung der Voraussetzungen und der Altersgrenze für die Altersrente für besonders langjährig Beschäftigte (Rente mit 63).
Zu den Einzelheiten beraten wir Sie gerne.
Rechtsanwalt Dr. Leister
Fachanwalt für Arbeitsrecht