Wahlleistungsvereinbarung umfasst Honorarärzte nicht
Der Bundesgerichtshof hatte sich in einer Entscheidung vom 19.04.2018 mit der Frage zu befassen, ob eine Wahlleistungsvereinbarung, die nach ihrem Wortlaut alle an der Behandlung beteiligten Ärzte des Krankenhauses umfasst, wirksam ist. Wahlleistungsvereinbarungen werden in der Regel von Privatpatienten mit dem Krankenhaus abgeschlossen und umfassen die sog. Chefarztbehandlung. Sie sind daher nicht nur maßgeblich für die vom Krankenhaus gegenüber den Patienten abrechenbaren Behandlungskosten, sondern auch für den Erstattungsanspruch des Privatversicherten gegenüber seiner Krankenkasse. Bereits im Jahr 2014 hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass sich eine solche Vereinbarung nur auf Ärzte erstreckt, die in einem festen Anstellungs- oder Beamtenverhältnis zum Krankenhausträger stehen. Nur deren Leistung ist aufgrund der mit dem Krankenhausträger abgeschlossenen Vereinbarung gesondert abrechenbar. Honorar-, Beleg- oder Konsiliarärzte fallen nicht darunter. Die im nun entschiedenen Fall zur Diskussion stehende Wahlleistungsvereinbarung umfasste nach ihrem Wortlaut jedoch „alle an der Behandlung beteiligten Ärzte“. Diese Formulierung ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofes jedoch wirksam, da der Kreis der abrechnungsberechtigten Ärzte nicht erweitert wird. Vielmehr kann sie dahingehend ausgelegt werden, dass nur die angestellten oder beamteten Krankenhausärzte abrechnungsbefugt sind.
Dr. jur. Frank Schidlowski
Fachanwalt für Medizinrecht