HOAI teilweise unwirksam!
Urteil des EuGH v. 04.07.2019
- Verbindlich vorgeschriebene Honorare verstoßen gegen Europarecht! Sie sind insoweit nicht mehr anwendbar. Betroffen: Nicht die HOAI als Ganzes, sondern (nur) die Mindest- und Höchstsätze.
- Das Vorschreiben der Preise sei zur Qualitätssicherung nicht geeignet, zumal Nichtarchitekten die gleichen Leistungen preisfrei anbieten dürften.
- Deutsche Gerichte dürfen die HOAI bereits ab sofort nicht mehr anwenden, soweit sie europarechtswidrig sind. Denn das widerspricht – lt. EuGH – geltendem Recht.
- Planer können
- weiterhin Honorare entsprechend den Mindest- und Höchstsätzen vertraglich vereinbaren,
- jedoch nicht mehr die Mindestsätze fordern, wo eine abweichende, rglm. geringere Vergütung (etwa pauschal) vereinbart worden war;
- nicht mehr im Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn sie unterhalb der Mindestsätze anbieten.
- Auch im Unterschwellenbereich wird es nun unzulässig sein, Vergabeverfahren unter Hinweis auf das Preisrecht der HOAI zu unterlassen.