Fiktive Schadensberechnung im Werkvertragsrecht nicht mehr zulässig
24.07.2018

Fiktive Schadensberechnung im Werkvertragsrecht nicht mehr zulässig

In der Vergangenheit stand Auftraggebern ein Anspruch auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten auch dann zu, wenn sie sich nach erfolgloser Aufforderung des Auftragnehmers zur Nacherfüllung dazu entschieden haben, die Mängelbeseitigung nicht durchzuführen. Dies ist nach einer Rechtsprechungsänderung des 7. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs nicht mehr zulässig.

Der 7. Zivilsenat entschied mit Urteil vom 22.02.2018 (VII ZR 46/17), dass die Mängelbeseitigungskosten dem Auftraggeber nur zu erstatten sind, wenn dieser auch beabsichtigt, die Mängelbeseitigungsarbeiten durchzuführen. Will der Auftraggeber die Mängel nicht beseitigen lassen, steht ihm zwar auch ein Schadensersatz zu. Die Höhe des Schadensersatzes ist allerdings nicht mehr nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten zu bestimmen, sondern wahlweise nach der Differenz zwischen dem hypothetischen Wert des mangelfreien Werkes und dem tatsächlichen Wert des Werkes mit Mangel oder (wie bei der Minderung der Werklohns) nach dem auf Basis der vereinbarten Vergütung geschätzten Minderwert. Wurde das Werk zwischenzeitlich veräußert, kann der konkrete Mindererlös als Schaden geltend gemacht werden.

Hintergrund dieser Entscheidung ist, dass der BGH das Verhältnis der Höhe der vereinbarten Vergütung und der Höhe der Mängelbeseitigungskosten berücksichtigt: Im Werkvertragsrecht, insbesondere im Bereich des Bauvertragsrechts, können die Kosten der Mängelbeseitigung aufgrund vieler Faktoren wie beispielsweise die Einbindung anderer Gewerke etc. schnell die Höhe der vereinbarten Vergütung übersteigen. Lässt der Auftraggeber die Arbeiten durchführen, hat der Auftragnehmer diese Kosten zu tragen, auch wenn sie seine Vergütung übersteigen. Werden die Mängelbeseitigungsarbeiten aber nicht durchgeführt, kann es zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Auftraggebers kommen, sollten die fiktiven Mängelbeseitigungskosten höher sein, als die Beeinträchtigung des Werkes durch den Mangel. Dies soll zukünftig durch die Rechtsprechungsänderung verhindert werden.

Ob auch eine Rechtsprechungsänderung in anderen Bereichen des Zivilrechts wie dem Kaufrecht und dem Verkehrsrecht, in denen bisher eine fiktive Schadensberechnung zulässig war, folgen wird, bleibt zu abzuwarten.

Sabine Orschler
Rechtsanwältin

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