Corona-Krise: Soforthilfe für Unternehmen, Freiberufler und Soloselbstständige in NRW angelaufen
Antragsberechtigt sind Unternehmen, die wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt tätig sind, Angehörige freier Berufe sowie Soloselbstständige im Haupterwerb jeweils mit bis zu 50 Arbeitnehmern und Hauptsitz in Nordrhein-Westfalen, die bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind und ihre Waren und Dienstleistungen bereits vor dem 01.12.2019 am Markt angeboten haben.
Nicht gefördert werden Unternehmen, die bereits vor dem 31.12.2019 in Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (VO EU Nr. 651/2014) waren. Das ist der Fall, wenn mindestens eine der nachfolgenden vier Voraussetzungen erfüllt ist (für neugegründete Unternehmen bis zum Alter von drei Jahren gilt nur das dritte Kriterium „Insolvenzverfahren“):
- Im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (z. B. GmbH, UG), die ihre Geschäftstätigkeit vor dem 31.12.2016 aufgenommen haben: Mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals (inkl. aller Agios) ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Stammkapitals entspricht.
- Im Falle von Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden haften (z. B. KG, OHG), die ihre Geschäftstätigkeit vor dem 31.12.2016 aufgenommen haben: Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verloren gegangen.
- Das Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt die nach deutschem Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger. Ein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahren auf Antrag des Gläubigers liegt vor, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet ist.
- Das Unternehmen hat eine Rettungsbeihilfe erhalten und der Kredit wurde noch nicht zurückgezahlt oder die Garantie ist noch nicht erloschen beziehungsweise das Unternehmen hat eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und unterliegt noch immer einem Umstrukturierungsplan.
Die Höhe der Soforthilfe ist gestaffelt:
- bis zu 5 Beschäftigte 9.000 Euro
- bis zu 10 Beschäftigte 15.000 Euro
- bis zu 50 Beschäftigte 25.000 Euro
Voraussetzung für die Soforthilfe ist, dass die wirtschaftliche Tätigkeit durch die Corona-Krise wesentlich beeinträchtigt ist, da entweder
- mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 01.03.2020 durch die Corona-Krise weggefallen sind oder
- die Umsätze gegenüber dem Vorjahresmonat mehr als halbiert sind (Gründungen: Vormonat) oder
- die Umsatzerzielungsmöglichkeiten durch eine behördliche Auflage im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie massiv eingeschränkt wurden oder
- die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Zahlungsverpflichtungen des Unternehmens zu erfüllen (z. B. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten)
Anträge können ausschließlich elektronisch gestellt werden. Das Antragsformular finden Sie hier:
https://soforthilfe-corona.nrw.de/lip/form/display.do?%24context=D821196C981E27EEB5BB
Rechtsanwalt Dr. jur. Nils Ahrens
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