Corona-Krise: Soforthilfe für Unternehmen, Freiberufler und Soloselbstständige in NRW angelaufen
30.03.2020

Corona-Krise: Soforthilfe für Unternehmen, Freiberufler und Soloselbstständige in NRW angelaufen

 

Antragsberechtigt sind Unternehmen, die wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt tätig sind, Angehörige freier Berufe sowie Soloselbstständige im Haupterwerb jeweils mit bis zu 50 Arbeitnehmern und Hauptsitz in Nordrhein-Westfalen, die bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind und ihre Waren und Dienstleistungen bereits vor dem 01.12.2019 am Markt angeboten haben.

Nicht gefördert werden Unternehmen, die bereits vor dem 31.12.2019 in Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (VO EU Nr. 651/2014) waren. Das ist der Fall, wenn mindestens eine der nachfolgenden vier Voraussetzungen erfüllt ist (für neugegründete Unternehmen bis zum Alter von drei Jahren gilt nur das dritte Kriterium „Insolvenzverfahren“):

 

Die Höhe der Soforthilfe ist gestaffelt:

 

Voraussetzung für die Soforthilfe ist, dass die wirtschaftliche Tätigkeit durch die Corona-Krise wesentlich beeinträchtigt ist, da entweder

 

Anträge können ausschließlich elektronisch gestellt werden. Das Antragsformular finden Sie hier:

https://soforthilfe-corona.nrw.de/lip/form/display.do?%24context=D821196C981E27EEB5BB

 

Rechtsanwalt Dr. jur. Nils Ahrens

 

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