Corona-Krise: Für zahlungsunfähige Unternehmen endet die Aussetzung der Insol-venzantragspflicht am 30.09.2020
Durch das Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz (COVInsAG) ist im März dieses Jahres die Insolvenzantragspflicht für Unternehmen ausgesetzt worden, die infolge der COVID-19-Pandemie insolvenzreif geworden sind und dennoch Aussichten darauf haben, sich unter Inanspruchnahme staatlicher Hilfsangebote oder auf andere Weise zu sanieren. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wurde zunächst bis zum 30.09.2020 befristet. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) wurde ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Aussetzung bis höchstens zum 31.03.2021 zu verlängern.
Da die COVID-19-Pandemie nach wie vor nicht überwunden ist, haben sich die Parteien der Großen Koalition im Koalitionsausschuss darauf verständigt, die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 31.12.2020 zu verlängern. Allerdings soll die weitere Aussetzung nur für Unternehmen gelten, die pandemiebedingt überschuldet, aber (noch) nicht zahlungsunfähig sind. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass anders als bei zahlungsunfähigen Unternehmen, bei überschuldeten Unternehmen Chancen bestehen, die Insolvenz dauerhaft abzuwenden. Unternehmen, die zahlungsunfähig sind, können dagegen ihre fälligen Verbindlichkeiten bereits nicht mehr bezahlen. Um das erforderliche Vertrauen in den Wirtschaftsverkehr zu erhalten, sollen diese Unternehmen nicht in die Verlängerung einbezogen werden. Das bedeutet, dass zahlungsunfähige Unternehmen, spätestens ab dem 01.10.2020 wieder gesetzlich dazu verpflichtet sind, einen Insolvenzantrag zu stellen.
Mit der Begrenzung der weiteren Aussetzung der Insolvenzantragspflicht auf überschuldete Unternehmen geht eine inhaltliche Änderung des COVInsAG einher. Die Aussetzung kann somit nicht einfach kraft Rechtsverordnung des BMJV verlängert werden. Vielmehr bedarf es eines Änderungsgesetzes, welches zunächst das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren durchlaufen muss. Die Bundesregierung hat bereits eine Formulierungshilfe für ein solches Änderungsgesetz veröffentlicht (Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes). Da die Aussetzung der Antragspflicht nach derzeit geltender Rechtslage bereits am 30.09.2020 ausläuft, ist Eile geboten. Der Gesetzentwurf soll daher umgehend von den Koalitionsfraktionen in den Bundestag eingebracht und dort zügig behandelt werden.
Nach dem Gesetzesentwurf sollen neben der Verlängerung des Aussetzungszeitraums für lediglich überschuldete Unternehmen bezüglich dieser Unternehmen auch die in § 2 COVInsAG geregelten Folgen der Aussetzung bis zum 31.12.2020 verlängert werden. Damit würden bei lediglich überschuldeten Unternehmen Zahlungen, die im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen, weiterhin als mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters im Sinne des § 64 Satz 2 GmbHG vereinbar gelten. Die Ermächtigung des BMJV, die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht durch Rechtsverordnung zu verlängern, soll nach dem Gesetzentwurf ersatzlos gestrichen werden. Eine nochmalige Verlängerung des Aussetzungszeitraums über den 31.12.2020 hinaus wäre demnach nur aufgrund eines erneuten Änderungsgesetzes möglich.
Rechtsanwalt Dr. jur. Nils Ahrens
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