Aufwertung des Transparenzregisters – Handlungspflicht für (fast) alle Gesellschaften und Vereinigungen
28.07.2021

Aufwertung des Transparenzregisters – Handlungspflicht für (fast) alle Gesellschaften und Vereinigungen

Ab dem 01.08.2021 wird das sog. Transparenzregister von einem Auffangregister in ein Vollregister übergehen. Das Register dient dazu, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Hierfür müssen künftig u.a. nahezu alle Vereinigungen (insbesondere eingetragene Personengesellschaften wie die KG, OHG und juristische Personen des Privatrechts wie die GmbH oder die AG) Meldungen über ihre wirtschaftlich Berechtigten, d.h. hauptsächlich über Ihre Eigentümer oder sonstige Kontrolle ausübende natürliche Personen, vornehmen. Die bislang geltende sog. Mitteilungsfiktion, nach der bisher diejenigen transparenzpflichtigen Rechtseinheiten, bei denen sich die Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten aus anderen Registern (z.B. Handels-, Partnerschafts- Genossenschafts-, Vereinsregister) ergaben, keine weitere Mitteilung zum Transparenzregister vornehmen mussten, entfällt.

Für nahezu alle Rechtseinheiten besteht daher Handlungsbedarf, denn unterlassene Meldungen sind bußgeldbewehrt. Zwar kommen zunächst Übergangsvorschriften zum Tragen, dennoch sollten nötige Schritte sorgfältig geprüft und Meldungen rechtzeitig vorgenommen werden.

Gerne stehen wir hierzu an Ihrer Seite.

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