Arbeitsrecht 02/2020
23.03.2020

Arbeitsrecht 02/2020

Kurzarbeit während der Corona Krise

Immer mehr betroffene Unternehmen – und dabei handelt es sich nicht nur um Kleinbetriebe – prüfen notgedrungen mittels Kurzarbeit auf die sog. Corona – Krise zu reagieren.

Am 13. März 2020 hat der Bundestag in einem Eilverfahren eine Reform der Regelungen zur Kurzarbeit verabschiedet.

Es gelten folgende Neuerungen:

  1. 10% der Beschäftigten (einschließlich Leiharbeitnehmer) – vorher waren es ein Drittel der Belegschaft – müssen in einem Kalendermonat betroffen sein.
  2. Bei einem Antrag auf Kurzarbeit übernimmt die Bundesagentur 60% bzw. 67% des ausgefallenen Nettolohns und zusätzlich – ebenfalls neu – erstattet sie die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung.
  3. Es ist nicht mehr erforderlich, vorrangig die Arbeitszeitsalden der von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer ins Minus zu bringen; es kann sofort Kurzarbeit beantragt werden. Es bleibt aber dabei, dass zunächst noch nicht genommener Urlaub in Anspruch zu nehmen ist, soweit der Urlaub noch nicht für einen anderen Zeitraum verplant ist.

Für das Kurzarbeitergeld müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Das ist dann der Fall, wenn zunächst die Überstunden abgebaut worden sind und Urlaub nicht genommen werden kann, weil er schon verplant ist. Der Urlaub braucht also nicht tatsächlich schon genommen sein.

Der Arbeitsausausfall ist vorübergehend, wenn zu erwarten ist, dass in absehbarer Zeit der Arbeitsausfall wieder wegfällt.

Will ein Unternehmen Kurzarbeitergeld in Anspruch nehmen, ist eine Anzeige über den Arbeitsausfall und die geplante Dauer bei der zuständigen Bundesagentur zu erstatten. Außerdem muss ein Antrag auf Gewährung von Kurzarbeitergeld (KUG) gesondert gestellt werden. Das kann auch online erfolgen. Dazu gibt es die Möglichkeit, sich auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit (BA) zu registrieren: https://anmeldung.arbeitsagentur.de/portal.

In dem Antrag ist der Bundesagentur gegenüber der Arbeitsausfall zu beschreiben und glaubhaft zu machen. Der antragstellende Unternehmer kann auch eine eidesstattliche Versicherung beifügen, mit der er die konkreten Umstände des Arbeitsausfalls beschreibt (s.o.).

Auch müssen die sog. betrieblichen Voraussetzungen (10% betroffene Mitarbeiter, Einverständnis mit der Kurzarbeit oder Betriebsvereinbarung) nachgewiesen werden.

Wichtig zu wissen ist auch, dass das KUG monatlich nachträglich bei der Bundesagentur beantragt werden muss, nachdem zunächst KUG dem Grunde nach gewährt wurde.

Sollten Sie weitergehenden Beratungsbedarf haben, stehen wir an Ihrer Seite.

 

Rechtsanwalt Dr. jur. Wolfgang Leister
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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