Arbeitsrecht 02/2018
Gesetzentwürfe der Großen Koalition
Zwei Gesetzentwürfe hat die Große Koalition im Bereich des Arbeitsrechts bis jetzt zustande gebracht. Diese erläutern wir wie folgt:
1. Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts – Einführung Brückenteilzeit
Der Gesetzentwurf (BT-Drucks. 19/3452) sieht zwei Änderungen zum bisherigen Teilzeitanspruch von Mitarbeitern vor:
- Es wird ein verbesserter Anspruch nach § 9 TzBfG teilzeitbeschäftigter Mitarbeiter auf Verlängerung ihrer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit eingeführt. Diesen in Textform geltend zu machenden Wunsch muss der Arbeitgeber in Zukunft bei der Besetzung eines Arbeitsplatzes berücksichtigen, es sei denn, der den Anspruch geltend machende Arbeitnehmer verfügt nicht über die erforderliche Qualifikation oder dem geltend gemachten Begehren können dringende betriebliche Gründe entgegengehalten werden.
- Es wird ein Anspruch auf sog. Brückenteilzeit eingeführt.
In Betrieben, die i.d.R. mehr als 45 Mitarbeiter beschäftigen, können Arbeitnehmer zukünftig verlangen, für einen im Voraus bestimmten Zeitraum von mindestens einem Jahr bis zu höchsten 5 Jahren teilzeitbeschäftigt zu werden. Dem kann der Arbeitgeber im Prinzip nur betriebliche Gründe entgegenhalten, was in größeren Betrieben nicht einfach sein dürfte. Der Anspruch ist aber ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber bereits eine Reihe von Arbeitnehmern in Brückenteilzeit beschäftigt. Insoweit sieht das Gesetz eine Staffelung nach Betriebsgröße vor. Bei kleineren Betrieben kann der Arbeitgeber den Anspruch zurückweisen, wenn bereits vier Mitarbeiter in Brückenteilzeit beschäftigt werden. Bei größeren Betrieben bis zu 200 Mitarbeitern kann der Anspruch nur zurückgewiesen werden, wenn bereits 14 Mitarbeiter in Brückenteilzeit beschäftigt werden.Bei Betrieben über 200 Mitarbeitern ist eine Zurückweisung aus diesen Gründen gar nicht möglich.
2. Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG)
Es liegt ein zur Verabschiedung vorgesehener Gesetzentwurf der Bundesregierung vor, mit dem die oben angeführte EU-Richtlinie eins zu eins umgesetzt werden soll.
Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen enthält im Wesentlichen eine Begriffsbestimmung dazu, was unter einem Geschäftsgeheimnis zu verstehen ist sowie einen (bisher bereits aufgrund anderer Rechtsgrundlage) bestehenden Anspruch auf Unterlassung der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen.
Neu ist allerdings, dass die Rechtfertigungsgründe für die Nutzung und Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses gesetzlich normiert werden sollen (§ 5
GeschGehG). Gerechtfertigt soll die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses u.a. dann sein, wenn dies zur Ausübung des Rechts der freien Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit nach der Charta der Grundrechte der Europäischen Union erfolgt sowie zur Aufdeckung einer rechtswidrigen Handlung oder eines beruflich oder sonstigen Fehlverhaltens sowie im Rahmen der Offenlegung durch Arbeitnehmer gegenüber Arbeitnehmervertretung, wenn dies erforderlich ist, damit die Arbeitnehmervertretung ihre Aufgaben erfüllen kann.
Unser Rat: Hinsichtlich des neuen GeschGehG sollte die Geheimhaltungsklausel in neuen Arbeitsverträgen angepasst werden.
Rechtsanwalt Dr. jur. Wolfgang Leister
Fachanwalt für Arbeitsrecht