Arbeitsrecht 01/2016 – Für die Praxis wichtige neue Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts
11.02.2016

Arbeitsrecht 01/2016 – Für die Praxis wichtige neue Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts

 

I. Berechnung des Urlaubsanspruchs bei Wechsel von Voll- und Teilzeit; Rechtsprechungsänderung des BAG

Wechselt ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer in eine Teilzeitbeschäftigung mit weniger Wochenstunden, so darf dies nicht zu einer Minderung der während der Vollzeitbeschäftigung erworbenen Urlaubstage führen. Die anderslautende Regelung in Tarifverträgen (hier insbesondere § 26 Abs. 1 S. 2 TVöD) ist unwirksam. Das Problem entsteht immer dann, wenn ein Arbeitnehmer unterjährig von einer Vollzeitbeschäftigung, bei der an jedem Tag in der Woche gearbeitet wird, in eine Teilzeitbeschäftigung wechselt, bei welcher nicht an jedem Tag in der Woche gearbeitet wird. Während viele Tarifverträge vorsehen, dass sich bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Arbeitstage der Urlaubsanspruch entsprechend erhöht oder vermindert (für das gesamte Kalenderjahr), verlangt nunmehr das Bundesarbeitsgericht (Urteil v. 10.02.2015 – 9 AZR 53/14), dass der zum Zeitpunkt des Wechsels in Teilzeit unter Verringerung der Wochenarbeitstage bereits erworbene Urlaubsanspruch erhalten bleibt. Die Zahl der Urlaubstage dürfe nicht rückwirkend wegen des Übergangs in eine Teilzeitbeschäftigung verhältnismäßig gekürzt werden, da dies gegen das Verbot der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter i.S.d. § 4 Abs. 1 TzBfG verstoße.

Hinweis: Will der Arbeitgeber in solchen Fällen der Reduzierung der Arbeitszeit auf weniger als fünf Arbeitstage in der Woche böse Überraschungen vermeiden, sollte er darauf hinwirken, dass der Arbeitnehmer den bereits bis zum Wechsel in eine Teilzeitbeschäftigung erworbenen Urlaub in Anspruch nimmt.

 

II. Vererblichkeit des Urlaubsabgeltungsanspruchs

Mit dem Urteil vom 22.09.2015 – 9 AZR 170/14 – hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass ein entstandener Anspruch auf Urlaubsabgeltung vererbbar ist.

Damit leitet das BAG nunmehr auch dem EuGH folgend eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung ein. Ein einmal entstandener Urlaubsabgeltungsanspruch ist vererbbar und fällt somit nach § 1922 Abs. 1 BGB in den Nachlass.

 

III. Überstundenschätzung – Umfang der Arbeitszeit

Eine Klausel im Arbeitsvertrag, dass in „Vollzeit“ gearbeitet wird, ist ggf. als ausdrückliche Festlegung einer Arbeitszeit von max. 40 Wochenstunden auszulegen.

Der Mindestumfang geleisteter Überstunden darf vom Gericht geschätzt werden, wenn unstreitig ist oder feststeht, dass Überstunden geleistet wurden und der Arbeitnehmer nicht jede einzelne Überstunden belegen kann (BAG 25.03.2015 – 2 AZR 602/13).

Hinweis:

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts belegt erneut, dass sorgfältig ausgehandelte und formulierte Arbeitsverträge den Arbeitgeber vor bösen Überraschungen schützen.

Im vorliegenden Fall eines nur schlampig formulierten Arbeitsvertrages sieht sich die Rechtsprechung dazu berechtigt, die Vergütung für geleistete Mehrarbeit ggf. auch zu schätzen, wenn der Arbeitnehmer den Umfang der geleisteten Mehrarbeit nicht darlegen kann und der Arbeitsvertrag keine konkreten Angaben dazu enthält, wie mit der Vergütung von Überstunden zu verfahren ist.

 

Rechtsanwalt Dr. jur. Wolfgang Leister
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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