Sorry, your browser does not support inline SVG. Menu

The Public Procurement Acceleration Act: Faster Public Investment?

Wieder einmal hat sich der Gesetzgeber vorgenommen, Bürokratie abzubauen. Und wieder einmal soll das Vergaberecht hierzu einen wesentlichen Beitrag leisten. Der Name ist Programm: Öffentliche Investitionen sollen schneller umgesetzt, Infrastrukturprojekte zügiger realisiert und staatliche Mittel effizienter eingesetzt werden.

Der politische Handlungsdruck ist nachvollziehbar. Deutschland steht vor erheblichen Investitionsaufgaben. Straßen, Schienenwege, Energieinfrastruktur, Digitalisierung und Verteidigung erfordern hohe öffentliche Ausgaben. Gleichzeitig wird seit Jahren beklagt, dass Projekte zu lange dauern und Verfahren zu komplex geworden sind.

Ob das am 01. Juli 2026 in Kraft tretende Vergabebeschleunigungsgesetz hier tatsächlich den gewünschten Effekt erzielen wird, erscheint jedoch keineswegs sicher.


Die wesentlichen Änderungen

Das Gesetz enthält eine Vielzahl von Änderungen im Vergaberecht. Ziel ist es, Vergabeverfahren einfacher, flexibler und schneller zu gestalten.

Zu den wichtigsten Neuerungen gehören:

Weniger Bürokratie

Unternehmen sollen ihre Eignung künftig häufiger zunächst durch Eigenerklärungen nachweisen können. Umfangreiche Nachweise und Bescheinigungen müssen regelmäßig erst diejenigen Bieter vorlegen, die für den Zuschlag tatsächlich in Betracht kommen. Dies reduziert den Aufwand auf Bieterseite und entlastet zugleich die Vergabestellen.

Weitere Digitalisierung

Der Gesetzgeber setzt den Weg zur vollständigen Digitalisierung der Vergabeverfahren konsequent fort. Dies betrifft nicht nur die Ausschreibung und Angebotsabgabe, sondern auch vergaberechtliche Rechtsschutzverfahren. Digitale Verfahrensabläufe können Verfahren vereinfachen und Verwaltungsaufwand reduzieren. Ob dadurch tatsächlich erhebliche Zeitgewinne entstehen, wird die Praxis zeigen.

Höhere Wertgrenzen

Durch höhere Wertgrenzen sollen insbesondere kleinere Beschaffungsvorhaben schneller abgewickelt werden können. Nicht jede Beschaffung soll künftig ein förmliches Vergabeverfahren erfordern. Für Auftraggeber bedeutet dies mehr Flexibilität. Für Unternehmen kann dies allerdings auch dazu führen, dass bestimmte Aufträge künftig seltener öffentlich bekannt gemacht werden.Durch höhere Wertgrenzen sollen insbesondere kleinere Beschaffungsvorhaben schneller abgewickelt werden können. Im Mittelpunkt der Diskussion steht vor allem die Anhebung der Direktauftragsgrenze auf Bundesebene auf 50.000 Euro. Nicht jede Beschaffung soll künftig ein förmliches Vergabeverfahren erfordern. Für Auftraggeber bedeutet dies mehr Flexibilität. Für Unternehmen kann dies allerdings auch dazu führen, dass bestimmte Aufträge künftig seltener öffentlich bekannt gemacht werden und Wettbewerb in kleineren Beschaffungen weniger sichtbar wird.

Flexibilisierung des Losgrundsatzes

Der Grundsatz der losweisen Vergabe bleibt erhalten. Gleichwohl eröffnet das Gesetz zusätzliche Möglichkeiten, Leistungen zusammenzufassen und größere Leistungspakete auszuschreiben. Dies gilt für bestimmte Verkehrsinfrastrukturvorhaben und Infrastrukturvorhaben, die aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität finanziert werden. Befürworter versprechen sich hiervon eine schnellere Projektabwicklung. Kritiker sehen dagegen die Gefahr, dass die Ausnahme von der Losvergabe in der Praxis an Gewicht gewinnt und insbesondere kleinere und mittlere Unternehmen schlechtere Chancen erhalten, sich erfolgreich an Vergabeverfahren zu beteiligen.

Änderungen im Beschwerdeverfahren

Besonders umstritten sind die Änderungen im vergaberechtlichen Rechtsschutz. Der Gesetzgeber verfolgt das Ziel, öffentliche Projekte nach einer Entscheidung der Vergabekammer schneller umsetzen zu können. Hierzu sollen Zuschlagserteilungen nach einer erstinstanzlichen Entscheidung der Vergabekammer schneller möglich werden; die praktische Bedeutung der sofortigen Beschwerde würde dadurch in bestimmten Konstellationen spürbar zurückgedrängt. Gerade diese Änderungen werden Gegenstand der vergaberechtlichen Diskussion der kommenden Jahre sein.


Beschleunigung der Vergabeverfahren?

An dieser Stelle beginnt die eigentliche Diskussion.

Der Name des Gesetzes legt nahe, dass die Dauer öffentlicher Investitionsvorhaben maßgeblich durch das Vergaberecht verursacht wird. Diese Annahme begegnet erheblichen Zweifeln. Wer größere Infrastruktur- oder Beschaffungsprojekte aus der Praxis kennt, weiß, dass das eigentliche Vergabeverfahren häufig nur einen vergleichsweise kleinen Abschnitt des Gesamtprozesses darstellt. Wesentliche Verzögerungen entstehen oftmals bereits lange vor der Veröffentlichung einer Ausschreibung. Projektentwicklung, politische Entscheidungsprozesse, Haushaltsfragen, Planungsleistungen, Genehmigungsverfahren und Abstimmungen mit unterschiedlichen Behörden nehmen regelmäßig deutlich mehr Zeit in Anspruch als das eigentliche Vergabeverfahren. Auch nach Zuschlagserteilung sind Projekte keineswegs automatisch umgesetzt. Bauabläufe, Lieferketten, Genehmigungsauflagen und Nachtragsmanagement beeinflussen die Projektdauer häufig stärker als das Vergabeverfahren selbst. Vor diesem Hintergrund erscheint es zumindest fraglich, ob eine Änderung des Vergaberechts allein geeignet ist, die vom Gesetzgeber angestrebte Beschleunigung öffentlicher Investitionen in nennenswertem Umfang zu erreichen. Dies bedeutet nicht, dass die Reform wirkungslos wäre. Vereinfachungen können sinnvoll sein. Der Eindruck, dass das Vergaberecht die zentrale Ursache für jahrelange Projektlaufzeiten sei, dürfte jedoch vielfach zu kurz greifen.


Die Einschränkungen im Rechtsschutz

Besonders kritisch sind die Änderungen im Beschwerdeverfahren vor den Vergabesenaten zu betrachten. Der Gesetzgeber möchte verhindern, dass öffentliche Projekte durch langwierige Beschwerdeverfahren verzögert werden. Dieses Ziel ist nachvollziehbar. Der gewählte Weg wirft jedoch erhebliche rechtliche Fragen auf. Das vergaberechtliche Nachprüfungsverfahren dient nicht lediglich dem Schutz einzelner Bieter. Es gewährleistet die Kontrolle staatlichen Handelns und sichert die Einhaltung der vergaberechtlichen Grundprinzipien von Transparenz, Gleichbehandlung und Wettbewerb. Gerade deshalb geben die Neuregelungen Anlass zu verfassungsrechtlicher Prüfung.

Effektiver Rechtsschutz gehört zu den wesentlichen Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips und wird im Vergaberecht zugleich durch unionsrechtliche Rechtsmittelvorgaben geprägt. Wird die praktische Wirksamkeit eines Rechtsmittels erheblich eingeschränkt, stellt sich zwangsläufig die Frage, ob die Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG noch gewahrt sind. Die Diskussion über die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelungen hat bereits begonnen und wird die vergaberechtliche Rechtsprechung noch über Jahre beschäftigen.

Hinzu kommt ein weiterer Aspekt: Selbst wenn die Einschränkung des Rechtsschutzes zu einer Verkürzung einzelner Verfahren führen sollte, bleibt offen, ob hierdurch tatsächlich ein messbarer Beitrag zur Beschleunigung großer Investitionsvorhaben erreicht wird. Die eigentlichen Ursachen langer Projektlaufzeiten liegen häufig an anderer Stelle. Die Zahl der Verfahren, in denen die gesetzliche Änderung Auswirkungen haben wird, dürfte im Verhältnis zur Gesamtzahl öffentlicher Beschaffungen begrenzt sein.


Fazit

Das Vergabebeschleunigungsgesetz verfolgt ein legitimes Ziel. Öffentliche Investitionen müssen schneller geplant und umgesetzt werden. Viele Auftraggeber und Unternehmen wünschen sich seit Jahren weniger Bürokratie und praktikablere Verfahren. Einige der vorgesehenen Änderungen gehen in diese Richtung. Insbesondere die Reduzierung von Nachweispflichten und die weitere Digitalisierung sind grundsätzlich zu begrüßen. Ob das Gesetz jedoch die erhoffte Beschleunigung öffentlicher Investitionen bewirken wird, erscheint zweifelhaft. Das Vergabeverfahren ist regelmäßig nur ein Baustein eines deutlich komplexeren Gesamtprozesses. Die wesentlichen Verzögerungen entstehen häufig außerhalb des Vergaberechts. Gleichzeitig greift der Gesetzgeber im Bereich des Rechtsschutzes in ein sensibles Gleichgewicht zwischen Verfahrenseffizienz und rechtsstaatlicher Kontrolle ein. Gerade die Änderungen im Beschwerdeverfahren dürften deshalb noch lange Gegenstand fachlicher und gerichtlicher Auseinandersetzungen sein. Für die Praxis wird es zudem entscheidend sein, die endgültige Bekanntmachung einschließlich Inkrafttretens- und Übergangsregelungen genau zu prüfen.

Für Auftraggeber und Unternehmen bleibt das Vergaberecht damit anspruchsvoll, auch wenn sich die Spielregeln etwas ändern. Ob die Reform ihr selbst gesetztes Ziel erreicht, darf bezweifelt werden. Der große Wurf ist sie jedenfalls nicht.

Lawyer Dr. jur. Frank Schidlowski