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Aachen Administrative Court rejects urgent application for declaratory decision under KHGG NRW

Im Dezember 2024 haben die nordrhein-westfälischen Krankenhäuser neue Feststellungsbescheide nach dem KHGG NRW erhalten. Nach der gesetzlichen Neuregelung knüpft die Zuweisung von Leistungen an die Krankenhäuser nicht mehr allein an die Bettenzahl an, sondern an Leistungsbereiche und Leistungsgruppen. Einem Krankenhaus waren verschiedene Leistungsgruppen nicht zugewiesen worden. In der Vergangenheit konnte das Krankenhaus diese Leistungen erbringen. Auf Basis des neuen Feststellungsbescheides sind die Leistungen nicht mehr vom Versorgungsauftrag umfasst. Das Krankenhaus hat daher gegen den Feststellungsbescheid Klage erhoben. Parallel hat es in einem Eilverfahren das Ziel verfolgt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Feststellungsbescheid festzustellen bzw. anzuordnen. Dieser Eilantrag wurde in einer Entscheidung vom 20.03.2025 (AZ 7 L 67/25) vom Verwaltungsgericht Aachen abgelehnt. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass der Antrag, festzustellen, dass die Klage gegen den Feststellungsbescheid aufschiebende Wirkung hat, unzulässig ist. Der Klage kommt nach der gesetzlichen Regelung keine aufschiebende Wirkung zu. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Regelung verfassungswidrig ist. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist vom Verwaltungsgericht als unbegründet abgelehnt worden. Bei der im Eilverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung erweist sich der angefochtene Feststellungsbescheid als offensichtlich rechtmäßig. Die Aufnahme in den Krankenhausplan eines Landes gliedere sich in zwei Verfahrensschritte. Auf der ersten Stufe lege die Krankenhausplanungsbehörde die Ziele der Krankenhausplanung fest, beschreibe räumlich, fachlich und nach Versorgungsstufen gegliedert den bestehenden und den erwartbaren Bedarf an Krankenhausversorgung, stellte dem eine Aufstellung der zur Bedarfsdeckung geeigneten Krankenhäuser gegenüber und lege fest, mit welchem dieser Krankenhäuser der Bedarf gedeckt werden soll. Auf der zweiten Stufe werde eine Auswahl zwischen den Krankenhäusern getroffen. Die Kriterien der ersten Entscheidungsstufe unterliegen der vollen gerichtlichen Kontrolle. Auf der zweiten Stufe stehe der Behörde ein Auswahlermessen zu. Dieses sei nur eingeschränkt gerichtlich dahingehend überprüfbar, ob die Planungsbehörde ihr Auswahlermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Den gesetzlichen Anforderungen werde die angefochtene Entscheidung gerecht. Insbesondere konnte bei der Auswahl auf Fallzahlen abgestellt werden. Die Qualität der Versorgung könne durch die Menge der erbrachten Leistungen belegt werden. Eine qualitativ hochwertige Versorgung bemesse sich u. a. an der in der Vergangenheit ausgeübten Tätigkeit.

Lawyer Dr. jur. Frank Schidlowski