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Vergütungssystem für Krankenhäuser: Bundesverfassungsgericht lehnt Eilantrag ab

In einem Eilverfahren hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 14.06.2025 (1 BvQ 22/25) den Antrag eines Krankenhauses abgelehnt, das die Herausnahme einer Leistungsgruppe aus dem Krankenhausplan verhindern wollte:
Mit Feststellungsbescheid vom 16.12.2024 erließ das Land Nordrhein-Westfalen gegenüber dem Krankenhaus einen Feststellungsbescheid, in dem die Leistungsgruppe Stammzellentransplantation aus dem Krankenhausplan herausgenommen wurde. Gegen diesen Bescheid klagte das Krankenhaus. Außerdem wandte es sich im Wege eines Eilantrages an das Verwaltungsgericht, das diesen ablehnte. Gegen die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts legte das Krankenhaus Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ein. Aufgrund der hohen wirtschaftlichen Bedeutung beantragte das Krankenhaus außerdem den Erlass einer sog. Zwischenverfügung, die die Herausnahme der Leistungsgruppe jedenfalls für das laufende Eilverfahren verhindern sollte. Nachdem das Oberverwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt hatte, wandte sich das Krankenhaus an das Bundesverfassungsgericht. Beim Bundesverfassungsgericht suchte es ebenfalls um Eilrechtsschutz nach. Das Bundesverfassungsgericht lehnte den Antrag ebenfalls ab, da die Verletzung von Grundrechten des Krankenhauses nicht erkennbar sei. Es sei weder vorgetragen, in welchem Ausmaß Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Lohn fortzuzahlen sei, noch ob das freigewordene Personal nicht vorübergehend anderweitig einsetzbar sei. Auch fehle es an konkreten Ausführungen dazu, weshalb eine ggf. erforderlich werdende Stilllegung der Abteilung in dem verhältnismäßig kurzen Zeitraum bis zum Abschluss des Eilverfahrens bereits irreparable Nachteile mit sich brächte. Es sei auch nicht ausreichend vorgetragen, in welchem Umfang Patienten Nachteile drohten.

Rechtsanwalt Dr. jur. Frank Schidlowski