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Corona-Hilfen aktuell

Keine Erforderlichkeit ausschließlich coronabedingter Umsatzrückgänge bei der Überbrückungshilfe III

Ein Fußballverein der 2. Fußball-Bundesliga klagte erfolgreich gegen einen Rücknahme- und Rückforderungsbescheid über rund 1,73 Mio. Euro der Überbrückungshilfe III vor dem VG Düsseldorf (Urteil vom 15.04.2025, 16 K 937/22). Die Bezirksregierung begründete die Rücknahme damit, dass der geltend gemachte Umsatzeinbruch nicht ausschließlich auf pandemiebedingte Ursachen, sondern zu erheblichen Teilen auf einen Ligaabstieg in der Saison 2019/2020 zurückzuführen sei. Die Bezirksregierung führte weiter aus, dass das Vorliegen von externen Faktoren denklogisch einen ausschließlich coronabedingten Umsatzrückgang ausschließe.

Das VG Düsseldorf hob den Bescheid hingegen auf. Das Gericht hat im gerichtlichen Verfahren die Stellungnahmen der Bezirksregierungen des beklagten Landes NRW eingeholt, die sich jeweils unterschiedlich zur maßgeblichen Verwaltungspraxis äußerten. Eine einheitliche Verwaltungspraxis des Landes, wonach nur bei ausschließlich coronabedingten Umsatzrückgängen eine Antragsberechtigung und Förderfähigkeit bestanden habe, ließ sich nach Auffassung des Gerichts nicht feststellen. Vielmehr sei eine Herausrechnung nicht coronabedingter Umsatzbestandteile teils als zulässig erachtet worden. Das VG Düsseldorf führt aus, dass die Rücknahme daher nicht im Einklang mit einer feststellbaren, ständigen, willkürfreien Verwaltungspraxis des beklagten Landes gestanden habe.

Praxishinweis: Das Urteil stellt klar, dass auch bei „Mischursachen“ für Umsatzeinbrüche eine pauschale Ablehnung pandemiebedingter Hilfen mit dem Argument, dass die Umsatzeinbrüche nicht ausschließlich coronabedingt seien, nicht zulässig ist. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf macht vielmehr mit seiner Entscheidung deutlich, dass eine Herausrechnung einzelner Umsatzteile möglich ist.

Für die Rückforderungspraxis bedeutet dies, dass Fördermittelempfänger bei Rückforderungen – vorbehaltlich einer Prüfung des Einzelfalls – gewisse Aussicht auf Erfolg im Klageverfahren haben, wenn eine Herausrechnung einzelner Umsatzteile, namentlich solcher, die nicht coronabedingt waren, nicht erfolgte oder eine Rückforderung damit begründet wird, dass keine ausschließlich coronabedingten Umsatzrückgänge vorlägen.

Das Urteil macht allerdings zugleich deutlich, dass – entsprechend der bisher erfolgten einschlägigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu den Corona-Wirtschaftshilfen – die Verwaltungspraxis für die rechtliche Bewertung maßgeblich bleibt. Die für NRW ergangene Rechtsprechung ist daher nicht ohne Weiteres auf andere Bundesländer übertragbar. Zudem gilt bei den Corona-Hilfen ganz besonders, dass stets der Einzelfall entscheidend ist. Die Entscheidung ist daher zugleich ein Beleg dafür, dass es im Einzelfall lohnend sein kann, gegen Corona-Hilfen-Rückforderungen gerichtlich vorzugehen.

Rechtsanwalt Dr. Dr. Malte Seyffarth