
BVerwG aktuell
Das Bundesverwaltungsgericht („BVerwG“) hat mit Beschlüssen vom 6. Juni 2024 (7 VR 4.24, 7 VR 5.24, 7 VR 6.24 und 7 VR 7.24) mehrere Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den LNG-Terminal im Hafen Mukran (Rügen) abgelehnt. Am 9. April 2024 erhielt ein Unternehmen im Bereich der Energieinfrastruktur die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines LNG-Terminals. Das Terminal besteht aus zwei schwimmenden Anlagen zur Speicherung und Regasifizierung von verflüssigtem Erdgas. Gegen diese Genehmigung wendeten sich die Gemeinde Ostseebad Binz, ein Betreiber einer Jugendherberge und zwei private Grundstückseigentümer. Sie legten jeweils Widerspruch ein und beantragten sodann beim BVerwG die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche.
Diese Anträge lehnte das BVerwG nun als unzulässig ab. Den Antragstellern gelang es nicht zu begründen, dass für sie die Möglichkeit bestehe, durch das genehmigte Vorhaben betroffen und in ihren Rechtsstellungen verletzt zu sein. Das BVerwG teilte die Einschätzung zu den geltend gemachten Sicherheitsrisiken nicht. Die Wohnhäuser, die Jugendherberge und die beplanten Gebiete der Gemeinde lägen weit außerhalb des fehlerfrei ermittelten angemessenen Sicherheitsabstandes. Die Entfernung des LNG-Terminals zu den Privatgrundstücken beträgt 1 km bzw. über 1,5 km, zu den beplanten Gebieten der Gemeinde über 1,5 km und zur Jugendherberge 3 km.
Diese Entscheidung ist zunächst für den konkreten Vorhabenträger des LNG-Terminals wichtig. In materiell-rechtlicher Hinsicht ist die Entscheidung beim Gesetz zur Beschleunigung des Einsatzes verflüssigten Erdgases („LNG-Beschleunigungsgesetz – LNGG“) zu verorten. Das LNGG zielt auf die Beschleunigung bestimmter Vorhaben im Bereich des verflüssigten Erdgases und sieht hierfür rechtliche Abweichungen von bestimmten Vorschriften, etwa aus dem Wasserhaushaltsgesetz, dem Bundesnaturschutzgesetz oder dem Vergaberecht, vor. In prozessrechtlicher Hinsicht macht das BVerwG deutlich, dass die Anforderungen zur subjektiven Rechtsbetroffenheit auch im einstweiligen Rechtschutz ernst zu nehmen sind. Vorhabenträger können sich daher am besten schützen, wenn sie Sicherheitsabstände ernst nehmen und angemessen berechnen. Dies gilt entsprechend auch für Vorhabenträger aus anderen baulichen und energiewirtschaftlichen Bereichen und nicht nur für die speziellen Vorhaben nach dem LNGG.
Rechtsanwalt Dr. Dr. Malte Seyffarth