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Arbeitsrecht 01/2023

Die sogenannte Dankes-, Bedauerns- und Wunschformel als Schlusssatz im Zeugnis

Oftmals endet das Arbeitszeugnis mit diesem oder einem ähnlichen Satz:

„Wir danken ihm/ihr für die geleisteten Dienste, bedauern das Ausscheiden und wünschen für den weiteren Lebensweg alles Gute.“

Es fragt sich, ob Arbeitnehmer/innen bei Beendigung einen Anspruch darauf haben, dass dieser oder ein ähnlicher Satz in das Zeugnis aufgenommen wird. Immerhin darf ein Arbeitszeugnis den Arbeitnehmer nicht an seinem beruflichen Weiterkommen hindern und es ließe sich ja die Meinung vertreten, ohne einen solchen Satz, der das Bedauern des Arbeitgebers über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausdrückt, werde versteckt gerade das Gegenteil ausgedrückt. Der Arbeitgeber, der diese Formulierung  vermeide,  bringe also quasi seine Genugtuung über das Ende des Arbeitsverhältnisses zum Ausdruck.

Trotzdem ist es ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf hat, dass der Arbeitgeber den Schlusssatz in das Zeugnis aufnimmt.

Arbeitgeber können nämlich nicht dazu gezwungen werden, einen Schlusssatz in das Zeugnis aufzunehmen, in dem dieser sein Bedauern über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einem bestimmten Arbeitnehmer ausdrücke. Eine solche Verpflichtung würde nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes den Arbeitgeber als Unternehmer in seiner Unternehmerfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und seiner Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) beeinträchtigen. Denn zur Meinungsfreiheit gehöre auch die negative Meinungsfreiheit, also die Freiheit, eine Meinung nicht zu haben oder zumindest nicht zu äußern.

Aber aufgepasst: Hat der Arbeitgeber sein Bedauern über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erst einmal in einer ersten Zeugnisversion zum Ausdruck gebracht, kann er bei dem Erstellen einer zweiten Zeugnisversion nicht von der einmal in der Erstversion eines Zeugnisses verwendeten Dankes-, Bedauerns- und Wunschformel abrücken und diese einfach weglassen. Dies würde dann gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen. So hat es jedenfalls das Landesarbeitsgericht Niedersachsen kürzlich in einem Urteil entschieden. (LAG Niedersachsen, Urteil v. 12. Juli 2022 – 10 Sa 1217/21.

Rechtsanwalt Dr. jur. Wolfgang Leister
Fachanwalt für Arbeitsrecht