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Arbeitsrecht 02/2022

Betrieblicher Infektionsschutz nach Auslaufen der Corona-Schutzverordnung

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ist mit Ablauf des 25.05.2022 außer Kraft getreten. Eine Verlängerung hat es nicht gegeben. Dies bedeutet nicht, dass der Arbeitgeber sich um den Infektionsschutz der Mitarbeiter nicht mehr kümmern müsste.

Arbeitgeber müssen aufgrund des Fehlens von Spezialregelungen nun wieder auf die allgemeinen Grundsätze im Arbeitsschutz zurückgreifen. Dies bedeutet: Sie haben nach § 5 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung auch im Zusammenhang mit der Pandemie zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Diese Gefährdungsbeurteilung unterscheidet sich je nach Art der Tätigkeit. Dabei ist zu berücksichtigen, ob bei der Arbeit Abstände eingehalten werden können. Diese Gefährdungsbeurteilung ist nach § 6 Abs. 1 ArbSchG zu dokumentieren.

Im Hinblick auf diese Gefährdungsbeurteilung hat nunmehr das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) Empfehlungen zum betrieblichen Infektionsschutz nach Auslaufen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung herausgegeben. Diese sind auf der Homepage des BMAS zu finden. Die Einhaltung der dort zu findenden Empfehlungen ist den Arbeitgebern im Hinblick auf die arbeitgeberseitige Fürsorgepflicht dringend anzuraten.

Auf das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ist in diesem Zusammenhang hinzuweisen. Danach hat der Betriebsrat mitzubestimmen bei Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den  Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften.

Das BMAS weist in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass – sollten insoweit Erkenntnisse vorliegen – bei der Gefährdungsbeurteilung auch zu berücksichtigen ist, ob im Betrieb Personen mit einem gesundheitlichen Risiko für einen schweren Verlauf beschäftigt werden, für die zusätzliche individuelle Schutzmaßnahmen erforderlich werden können.

Dies dürfte in der Praxis schwierig sein, da der Arbeitgeber aufgrund der entfallenen Regelung des § 28 b des IfSG nicht mehr berechtigt ist, den Zugang der Beschäftigen zur Arbeitsstätte von der Vorlage eines 3G-Nachweises abhängig zu machen. Eine Pflicht zur Annahme von Testangeboten oder des Angebotes von Homeoffice besteht nicht mehr. Die Anordnung und Durchführung einer Maskenpflicht für bestimmte Tätigkeiten oder Bereiche ist jedoch grundsätzlich zulässig, wenn die arbeitsschutzrechtliche Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass technische und organisatorische Maßnahmen nicht ausreichen bzw. nicht möglich sind.

Eine Rechtsgrundlage, die es den Arbeitgebern sämtlicher Bereiche ermöglicht, den Impf- bzw. Genesungsstatus der Beschäftigten zu erheben, besteht nicht mehr. Die Daten der Beschäftigten zum Impf-, Genesungs- und Teststatus dürfen nunmehr nicht mehr erhoben und verarbeitet werden. In diesem Zusammenhang weist das BMAS darauf hin, dass die auf der Grundlage des zwischenzeitlich nicht mehr geltenden § 28 b IfSG erhobenen Daten nunmehr zu löschen sind.

Zur Verhinderung der Verbreitung der Pandemie in den Betrieben und zur Vermeidung des Ansteckungsrisikos bei der Arbeit empfiehlt das BMAS folgendes:

  • Strikte Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 m,
  • Anbringung geeigneter Abtrennungen bei Unterschreitung dieses Mindestabstandes,
  • Sicherstellung der Handhygiene sowie der Hust- und Niesetikette,
  • Bereitstellung und Benutzung geeigneter Atemschutzmasken in von mehreren Personen gleichzeitig genutzten Innenräumen bei Unterschreitung des Mindestabstandes von 1,5 m sowie bei direktem Körperkontakt das regelmäßige intensive Lüften.

Weitere Einzelheiten regeln die Empfehlungen des BMAS zum betrieblichen Infektionsschutz unter o. a. Internetseite des BMAS (www.bmas.de/DE/Service/Presse/Meldungen).

Aus anwaltlicher Sicht ist die Einhaltung der Empfehlungen, insbesondere im Hinblick auf die Verpflichtung zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung, dringend anzuraten.

Rechtsanwalt Dr. jur. Wolfgang Leister
Fachanwalt für Arbeitsrecht